Satzung

Satzung

Ambulante Versorgungsbrücken e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Ambulante Versorgungsbrücken e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Bremen
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung, Unterstützung und Entwicklung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, sowie die Unterstützung von Selbsthilfe und Hilfsgruppen in den Bereichen Gesundheit, Alter und generationsübergreifender Tätigkeit.
3. Zur Verwirklichung des vorgenannten Zwecks wird der Verein vor allem wie folgt tätig: Der Verein unterstützt und entwickelt Hilfe zur Selbsthilfe bei sozialen Gesundheitsfragen, besonders in der ambulanten und Vor- und Nachsorge.
Der Verein ist im Bereich der gesundheits- und sozialpolitischen Alten- und generationsübergreifenden Arbeit tätig.
Der Verein arbeitet mit anderen Selbsthilfegruppen, Verbänden, gesundheitspolitischen Organen und Organisationen zusammen.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des Mitgliedsjahres im jeweiligen Kalenderjahr möglich. Das Ende der Mitgliedschaft ist 3 Monate zuvor anzuzeigen.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, den eine Gebührenordnung regelt. (§ 9 der Satzung). Zur Feststellung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Aufsichtsrat (§ 7)
2. der Vorstand (§ 8)
3. die Mitgliederversammlung (§ 9)

§ 7 Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und ist ehrenamtlich tätig.
2. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Mitglieder ist möglich.

3. Der Aufsichtsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
4. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Bestellung und Abberufung des Vorstands,
Entgegennahme des Jahresabschlusses,
Entlastung des Vorstands,
Verhandlung und Vereinbarung von Dienstverträgen mit dem Vorstand,
Vorbereitung von Satzungsänderungen.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person.
2. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt.
3. Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr.
Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung.
5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit hauptamtlich gegen angemessenes Entgelt im Rahmen eines Dienstvertrages aus.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 v.H. der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr
sind insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Aufsichtsrats schriftlich vorzulegen. Sie bestellt den Rechnungsprüfer, der weder dem Aufsichtsrat oder Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Entlastung des Aufsichtsrats,

b) Mitgliedsbeiträge (s. § 5),
c) Satzungsänderungen,
d) Auflösung des Vereins
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

1. Für eine Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Aufsichtsratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Wege aus der Einsamkeit e. V.“, Hamburg, die gemeinnützig, mildtätig und wohlfahrtspflegerische Zweckerfüllung im Sinne dieser Satzung verfolgt.“
Bremen, 1. August 2009
Änderung: Jahreshauptversammlung, Bremen, den 4. April 2013
Änderung: Jahreshauptversammlung, Bremen, den 15. September 2014 § 12 (2) Auflösung des Vereins
Änderung: Jahreshauptversammlung, Bremen, den 08. Juni 2015 § 4 (5) Mitgliedschaft
Ambulante Versorgungsbrücken e. V.